Artikel 5 Ausgaben des EGFL — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
Rückverweise
(1) Der EGFL wird entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gemäß Absatz 2 oder in direkter Mittelverwaltung gemäß Absatz 3 eingesetzt.
(2) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:
a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;
c) Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;
d) die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;
e) die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
(3) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:
a) die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;
c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;
d) Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.
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