Artikel 48 Ansatz der Einzigen Prüfung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL IV Rechnungsabschluss
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48 Ansatz der Einzigen Prüfung
Rückverweise
Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.
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