Artikel 43 Getrennte Buchführung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL III Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 43 Getrennte Buchführung
Rückverweise
(1) Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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