Artikel 4 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS
KAPITEL I Agrarfonds
Artikel 4 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
Rückverweise
Die Finanzierung der verschiedenen Interventionen und Maßnahmen im Rahmen der GAP aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) erfolgt aus
a) dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);
b) dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).
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