Artikel 37 Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL III Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 37 Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben der Zahlstellen
Rückverweise
(1) Die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 dürfen nur dann von der Union finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden und wenn sie
a) im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften getätigt wurden oder
b) bezüglich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115
(2) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht für Vorschusszahlungen an Begünstigte im Rahmen der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115.
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