Artikel 30 Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL II ELER
Abschnitt 3 Finanzielle Beteiligung an Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 30 Bestimmungen für Zahlungen für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Rückverweise
(1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 6 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
(2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem einzelnen GAP-Strategieplan nicht überschreiten.
Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.
Keine Ergebnisse gefunden