Artikel 26 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25 — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 2 Ausgabenfinanzierung
Artikel 26 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung
a) der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;
b) des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;
c) der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden