Artikel 22 Verwaltungs- und Personalkosten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 2 Ausgabenfinanzierung
Artikel 22 Verwaltungs- und Personalkosten
Rückverweise
Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.
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