Artikel 20 Monatliche Zahlungen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL I EGFL
Abschnitt 2 Ausgabenfinanzierung
Artikel 20 Monatliche Zahlungen
Rückverweise
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
(2) Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.
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