Artikel 13 Austausch bewährter Verfahren — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS
KAPITEL II Verwaltungseinrichtungen
Artikel 13 Austausch bewährter Verfahren
Rückverweise
Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Verwaltungseinrichtungen im Rahmen dieses Kapitels.
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