Artikel 106 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 106 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab 1. Januar 2023.
Artikel 16 gilt jedoch bezüglich des EGFL für Ausgaben, die ab dem 16. Oktober 2022 getätigt werden.
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