Artikel 105 Übergangsmaßnahmen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 105 Übergangsmaßnahmen
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.
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