Artikel 103 Ausschussverfahren — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 103 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Agrarfonds“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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