Artikel 102 Ausübung der Befugnisübertragung — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 102 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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