Artikel 101 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL V Schutz personenbezogener Daten
Artikel 101 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Rückverweise
(1) Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um ihren Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel III und IV, Titel IV und Titel V Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.
(2) Werden personenbezogene Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für statistische Zwecke verarbeitet, so werden sie anonymisiert.
(3) Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen solche Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; dabei sind die im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen Stellen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.
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