Artikel 10 Koordinierungsstellen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AGRARFONDS
KAPITEL II Verwaltungseinrichtungen
Artikel 10 Koordinierungsstellen
(1) Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:
a) Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;
b) Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;
c) Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;
d) Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.
(2) Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.
(3) Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.
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