Artikel 90 Beteiligung des ELER — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IV FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Beteiligung des ELER
Rückverweise
In dem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans wird die Höchstbeteiligung des ELER für den Plan festgesetzt. Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, abzüglich zusätzlicher nationaler Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5, berechnet.
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