Artikel 89 Mittelzuweisungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IV FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 89 Mittelzuweisungen für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) 1. Januar 2023
31. Dezember 2027
60544439600
(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116, einschließlich des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 126 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der EIP gemäß Artikel 127 der vorliegenden Verordnung. Diese Maßnahmen können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.
(3) Die jährliche Aufteilung der Beträge gemäß Absatz 1 auf die Mitgliedstaaten nach Abzug des Betrags gemäß Absatz 2 ist in Anhang XI festgesetzt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XI zu erlassen, mit denen die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten überarbeitet wird, um relevante Entwicklungen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, zu berücksichtigen, technische Anpassungen ohne Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um sonstigen in einem Rechtsakt nach dem Erlass dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Rechnung zu tragen.
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