Artikel 8 Strategischer Ansatz — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.
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