Artikel 58 Interventionskategorien im Weinsektor — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL III GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN
KAPITEL III Interventionskategorien in bestimmten sektoren
Abschnitt 4 Weinsektor
Artikel 58 Interventionskategorien im Weinsektor
Rückverweise
(1) Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;
c) grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;
d) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;
e) materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;
f) Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
h) in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;
i) Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;
j) Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;
k) Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:
l) befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;
m) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch
Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;
(2) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.
Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die gewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die gewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII gibt.
Keine Ergebnisse gefunden