Artikel 51 Betriebsfonds — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
(1) Jede Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder Vereinigung dieser Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
a) Finanzbeiträge
b) finanzielle Hilfe der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Organisationen oder Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.
(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.
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