Artikel 39 Anerkannte Branchenverbände — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,
a) insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
b) Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
c) die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
d) die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
e) Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
b) die Pflichten der Erzeuger;
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