Artikel 35 Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL III GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN
KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen
Abschnitt 3 Gekoppelte Direktzahlungen
Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung
Artikel 35 Befugnisübertragung im Fall von strukturellen Marktungleichgewichten in einem Sektor
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Maßnahmen zu ergänzen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Im Rahmen solcher delegierten Rechtsakte kann den Mitgliedstaaten gestattet werden zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Unterstützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.
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