Artikel 33 Geltungsbereich — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:
a) Getreide,
b) Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),
c) Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),
d) Flachs,
e) Hanf,
f) Reis,
g) Schalenfrüchte,
h) Stärkekartoffeln,
i) Milch und Milcherzeugnisse,
j) Saatgut,
k) Schaf- und Ziegenfleisch,
l) Rind- und Kalbfleisch,
m) Olivenöl und Tafeloliven,
o) Trockenfutter,
p) Hopfen,
q) Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,
r) Obst und Gemüse,
s) Niederwald mit Kurzumtrieb.
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