Artikel 32 Allgemeine Vorschriften — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
(2) Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.
(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
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