Artikel 28 Zahlungen an Kleinerzeuger — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
1250
Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.
Keine Ergebnisse gefunden