Artikel 27 Übertragung von Zahlungsansprüchen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
(1) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Landwirte, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.
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