Artikel 25 Aktivierung von Zahlungsansprüchen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, Unterstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, gewähren aktiven Landwirten, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche eine Einkommensgrundstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Landwirte für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.
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