Artikel 20 Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL III GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN
KAPITEL II Interventionskategorien in form von direktzahlungen
Abschnitt 2 Entkoppelte Direktzahlungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
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