Artikel 159 Überprüfung von Anhang XIII — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL IV Übergangs- und schlussbestimmungen
Artikel 159 Überprüfung von Anhang XIII
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2025 das Verzeichnis in Anhang XIII auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union im Bereich Umwelt und Klima und legt erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in dieses Verzeichnis vor.
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