EU-RechtVerordnungenVorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-StrategiepläneTITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENKAPITEL IV Übergangs- und schlussbestimmungenArtikel 157

Artikel 157Förderfähigkeit von Ausgaben für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

In Kraft seit 07. Dezember 2021
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