Artikel 150 Austausch von Informationen und Dokumenten — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II Informationssystem und schutz personenbezogener daten
Artikel 150 Austausch von Informationen und Dokumenten
(1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessenes sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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