EU-RechtVerordnungenVorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-StrategiepläneTITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENKAPITEL I Allgemeine BestimmungenArtikel 149

Artikel 149Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

In Kraft seit 07. Dezember 2021
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