Artikel 149 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 149 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
(1) Titel III Kapitel II gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.
(2) Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden Artikel 3 Nummern 1 und 2, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 sowie Titel III Kapitel I Abschnitt 2 finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
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