Artikel 145 Staatliche Beihilfen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VIII WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 145 Staatliche Beihilfen
(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 146 dieser Verordnung, soweit sie in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt.
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