Artikel 144 Vorschriften für Unternehmen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VIII WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 144 Vorschriften für Unternehmen
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
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