Artikel 143 Allgemeine Bestimmungen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL V Leistungsbewertung durch die kommission
Artikel 143 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die verfügbaren Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 141 durchführen zu können.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).
(3) Daten aus Verwaltungsregistern wie dem integrierten System gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und der Tier- und der Weinbauregister werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat ebenfalls für statistische Zwecke verwendet.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden — sowie über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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