Artikel 142 Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL V Leistungsbewertung durch die kommission
Artikel 142 Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren
Im Einklang mit der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die anhand der Kernindikatoren in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung gemessenen Leistungsinformationen gemäß dem genannten Artikel vor.
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