Artikel 139 Ex-ante-Evaluierungen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL IV Evaluierung des GAP-Strategieplans
Artikel 139 Ex-ante-Evaluierungen
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.
(2) Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.
(3) Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:
a) der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;
b) die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;
c) die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;
d) die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;
e) die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;
f) die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;
g) gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.
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