Artikel 138 Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL III Berichterstattung über die kulturspezifische zahlung für baumwolle und die nationale übergangsbeihilfe
Artikel 138 Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe
Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:
a) Anzahl der Begünstigten,
b) Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und
c) Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.
Rückverweise
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