Artikel 136 Jährliche Überprüfungssitzungen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL II Jährliche leistungsberichte
Artikel 136 Jährliche Überprüfungssitzungen
(1) Die Mitgliedstaaten führen alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission durch. Die Überprüfungssitzung findet unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission und frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts statt.
(2) Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte und verfügbarer Informationen zu einschlägigen Wirkungen, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.
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