Artikel 131 Bereitstellung von Informationen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I Leistungsrahmen
Artikel 131 Bereitstellung von Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Erreichung der Ziele ermöglichen.
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