Artikel 130 Elektronisches Informationssystem — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I Leistungsrahmen
Artikel 130 Elektronisches Informationssystem
Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden