Artikel 129 Ziele des Leistungsrahmens — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I Leistungsrahmen
Artikel 129 Ziele des Leistungsrahmens
Rückverweise
Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,
a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen der GAP zu bewerten;
b) die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;
c) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;
d) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.
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