Artikel 129 Ziele des Leistungsrahmens — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I Leistungsrahmen
Artikel 129 Ziele des Leistungsrahmens
Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,
a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen der GAP zu bewerten;
b) die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;
c) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;
d) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.
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