Artikel 128 Festlegung des Leistungsrahmens — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL VII ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG
KAPITEL I Leistungsrahmen
Artikel 128 Festlegung des Leistungsrahmens
(1) In gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung.
(2) Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:
a) einen Satz gemeinsamer, Output-, Ergebnis- Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
b) Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand der einschlägigen Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
c) Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;
d) regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;
e) die Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
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