Artikel 122 Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL V GAP-STRATEGIEPLAN
KAPITEL III Genehmigung und änderung des GAP-Strategieplans
Artikel 122 Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;
b) die Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 7 nicht gilt.
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