Artikel 117 Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL V GAP-STRATEGIEPLAN
KAPITEL II Inhalt des GAP-Strategieplans
Artikel 117 Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 108 bis 115 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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