Artikel 116 Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL V GAP-STRATEGIEPLAN
KAPITEL II Inhalt des GAP-Strategieplans
Artikel 116 Befugnisübertragung betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von Problemen der Mitgliedstaaten beschränkt.
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