Artikel 111 Interventionen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
Der Abschnitt zu den einzelnen in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d genannten, in der Strategie festgelegten Interventionen, einschließlich auf regionaler Ebene festgelegter Interventionen, umfasst Folgendes:
a) die zugrundeliegende Interventionskategorie;
b) den räumlichen Geltungsbereich;
c) die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des bzw. der spezifischen Ziels(e) gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 gewährleisten; bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass die Verfahren komplementär sind und sich nicht überschneiden;
d) die Fördervoraussetzungen;
e) die in Anhang I festgelegten Ergebnisindikatoren, zu denen die Intervention direkt und maßgeblich beitragen sollte;
f) bei jeder Intervention, der die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien zugrundeliegen, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und — wenn ja — wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;
g) einen Outputindikator und die jährlichen geplanten Outputs der Intervention gemäß Artikel 102 Absatz 5;
h)
i) eine Erläuterung, wie die Einheitsbeträge gemäß Buchstabe h dieses Absatzes festgesetzt wurden;
j) falls zutreffend:
k) die jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 101 Absatz 1 oder im Falle der in Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f genannten Sektoren die jährliche Mittelzuweisung für den betreffenden Sektor gemäß Artikel 101 Absatz 2 gegebenenfalls einschließlich einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Zuschüsse, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind;
l) die Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.
Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf Interventionen im Rahmen der in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor und Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation.
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