Artikel 110 Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL V GAP-STRATEGIEPLAN
KAPITEL II Inhalt des GAP-Strategieplans
Artikel 110 Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind
Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:
a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;
b) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;
c) in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete“, die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;
d) sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden