Artikel 103 Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL IV FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 103 Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen
(1) Im Rahmen seines Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen,
a) bis zu 25 % seiner in Anhang V festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026, gegebenenfalls nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle, auf seine ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu übertragen oder
b) bis zu 25 % seiner ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf seine in Anhang V festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung eines Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:
a) um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwendet;
b) um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b verwendet.
(3) Der Prozentsatz für die Übertragung von der ELER-Zuweisung eines Mitgliedstaats auf seine Zuweisung für Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann für Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen pro Hektar unter 90 % des Unionsdurchschnitts auf 30 % erhöht werden. Diese Bedingung ist im Falle Bulgariens, Estlands, Spaniens, Lettlands, Litauens, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens erfüllt.
(4) In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
(5) Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.
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